Die Regel
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Die Ruhezeit beginnt mit dem tatsächlichen Arbeitsende – Überstunden verschieben sie also nach hinten.
Ausnahmen
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung, in Gaststätten und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in Landwirtschaft und Tierhaltung darf die Ruhezeit um bis zu eine Stunde auf zehn Stunden verkürzt werden. Jede Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Tarifverträge können weitere Abweichungen zulassen (§ 7 ArbZG).
Typische Falle: der Schnellwechsel
Wer von der Spät- direkt in die Frühschicht wechselt, kommt schnell unter elf Stunden:
| Schichtende | Nächster Beginn | Ruhezeit | Reicht? |
|---|---|---|---|
| 22:00 | 06:00 | 8 Std | nein |
| 22:00 | 09:00 | 11 Std | ja |
| 06:00 (Nacht) | 22:00 | 16 Std | ja |
| 14:00 | 06:00 | 16 Std | ja |
Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit
Auch die Länge der Schicht ist begrenzt: Werktäglich sind grundsätzlich 8 Stunden erlaubt, bis zu 10 Stunden, wenn im Durchschnitt 8 Stunden eingehalten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss dieser Ausgleich schon innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen erfolgen (§ 6 Abs. 2 ArbZG).